147 und 193 StPO gewährleistet werden. Beim Augenschein vom 7. November 2019 habe einzig der Beschuldigte gefehlt (pag. 296), wobei schliesslich weit mehr als ein Augenschein erfolgt sei. Der Beschuldigte müsse sich auch nicht anrechnen lassen, dass sein damaliger Verteidiger dessen Teilnahme nicht gefordert habe, da der Beschuldigte vorliegend nie auf sein Teilnahmerecht verzichtet habe.