Gleiches gelte für den ganzen Handlungsablauf, d.h. das Hinfahren auf einen Parkplatz, das Ausmessen, den Stoss, den weiteren Verlauf im Bach, die Sicherung am Ufer und letztlich die Rückkehr. Der Beschuldigte sei über diese Rekonstruktion nicht informiert worden und habe seine Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können, obschon der amtliche Verteidiger zwei Mal eine Tatortbegehung mit dem Beschuldigten beantragt habe (pag. 2106 und 2175). Bei einem Augenschein, der mit einer Rekonstruktion verbunden sei, müssten aber die Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 und 193 StPO gewährleistet werden.