sowie die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der Berufungsverhandlung als Beweismittel vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 8.3 Verwertbarkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers vom 7. November 2019 und der Folgebeweise 8.3.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, am 5. November 2019 seien Gebirgsspezialisten beauftragt worden, den Tatort zu lokalisieren und Spuren zu sichern.