8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2335 f.). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer der Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 5. Juli 2024 (pag. 2660 ff.), der Bericht von Dr. med. Y.________ vom 13. Juni 2024 (pag. 2680 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der Berufungsverhandlung als Beweismittel vor