6. Vorbemerkungen Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich beim AC.________(Bach) und beim AD.________(Bach) um denselben Bach handelt. In den Akten sind beide Bezeichnungen zu finden (vgl. pag. 352). Vorliegend wird der Einfachheit halber vom AD.________(Bach) gesprochen. Zudem kann vorweggenommen werden, dass beim Vorwurf der vollendeten Tötung ein reiner Indizienprozess vorliegt, nicht hingegen beim Vorwurf der versuchten Tötung und bei beiden Vorfällen dieselben Möglichkeiten nebst der Tötung in Betracht kommen: Suizid und Unfall.