IV.2. bis 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verfügungen gemäss Ziffer V.4 und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung von Verfahrenskosten). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung, die Strafzumessung, die Entschädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers zu überprüfen. Über die verbleibenden Verfahrenskosten (6/7) und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden.