_ für seine Aufwendungen im Verfahren (Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins ab dem 8. August 2019 an S.________ und die Abweisung der darüberhinausgehenden Genugtuungsforderung (Ziff. IV.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt gemäss Ziffer IV.2. bis 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verfügungen gemäss Ziffer V.4 und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung von Verfahrenskosten).