und begangen in der Zeit von Sommer 2019 bis 4. November 2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. von S.________. In Rechtskraft erwachsen ist mangels Anfechtung zudem das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'963.45 an S.________ für seine Aufwendungen im Verfahren (Ziff.