I.2. vorne) und gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2023 ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. von F.________; 2. der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017