5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) und gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2023 ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. von F.________;