1. einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 2. einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst; 3. den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, biometrische erkennungsdienstliche Daten).