4. festgestellt wurde, dass der Zivilkläger N.________ auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat; 5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. C. Verfügungen getroffen wurden betreffend 1. beschlagnahmte Waffen und Munition (V./2); 2. Vernichtung eingezogener Gegenstände (V./4); 3. Verwendung beschlagnahmter Geldbetrag (V./6).