1. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________ und die Forderung, soweit weitergehend, abgewiesen wurde; 12 2. die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen wurde; 3. festgestellt wurde, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat;