9 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0] sowie Ziff. IV. 1. 1.3 und IV. 2.-5. [Zivilpunkt] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem wurden F.________, N.________, S.________ und P.________ ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 2539 ff.). Am 7. März 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren vorgeladen (pag. 2569 ff.).