__ nicht angefochten wurde. Es wurde in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt werde, die Rechtskraft der unangefochtenen Punkte festzustellen und F.________, N.________, S.________ und P.________ ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 2499 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers wurden je mit Schreiben vom 12. Juli 2023 und seitens des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juli 2023 keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben (pag. 2505 f. und pag. 2524). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.