vernehmen lassen. Den Parteien wurde weiter Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 2475 f.). Es wurde in der Folge weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch von den übrigen Parteien ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend gemacht (pag. 2486 f.; 2492 ff.; 2496). Gegen die Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt I.________ hat die Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände erhoben (pag. 2458 f.). Zudem teilte Rechtsanwalt I.________ mit Eingabe vom 14. April 2023 mit, dass er mit der Sistierung des amtlichen Mandats einverstanden sei (pag. 2467) und Rechtsanwalt B.__