Der Straf- und Zivilkläger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, reichte am 13. April 2023 die Anschlussberufung ein und beschränkte diese auf die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger und die Abweisung der darüberhinausgehenden Genugtuungsforderung (pag. 2463 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde von der Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers vom 13. April 2023 und der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. März 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde festgestellt, dass sich F.________, N.________, S.________ und P.________ nicht haben