6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1’050.00 (Ass. Nr. 601) wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (siehe hiervor II. Ziff. 3). 7. Die elektronisch sichergestellten Daten sind durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen. 8. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).