1.2. von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.11.2019 an den Strafund Zivilkläger C.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 1.3. von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 2. Die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht hat und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat.