Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 6'963.45, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie 126 StPO verurteilt zur Bezahlung: 1.1. von CHF 530.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________;