und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 lit. b, 111, 187 Ziff. 1, 196 StGB, 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 399 Tagen wird im Umfang von 399 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 08.12.2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.