6. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Entschädigung im Umfang von CHF 692.45 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion