5. Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Entschädigung im Umfang von CHF 2'266.65 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).