4. Die Kosten für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Sie werden im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.