3. Die Kosten für das zweite obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 21 226), bestimmt auf CHF 20'191.80 (inkl. Gutachterkosten von CHF 18'691.80), werden im Umfang von CHF 18'691.80 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Umfang von CHF 500.00 werden die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt gestützt auf Ziff. 1 hiervor ebenfalls der Kanton Bern.