123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG). Für die andere Hälfte, ausmachend CHF 692.45, entfällt aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers die Rückzahlungspflicht. 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass in den Verfahren SK 20 305 sowie SK 21 226 das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf Ziff. 1 hiervor sowie in Berücksichtigung von Ziff. 3 nachfolgend eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 ausgerichtet.