23. Im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was als geboten und angemessen erscheint. Rechtsanwalt B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten im Rahmen seines Unterliegens, mithin zur Hälfte, ausmachend CHF 692.45, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG).