108 Abs. 1 VRPG). Infolge der im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, die – wenn auch ohne expliziten Antrag des Beschwerdeführers – im Neubeurteilungsverfahren ebenso Bestand hat, sind diese Kosten gestützt auf Art. 111 Abs. 1 VRPG vorab durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das unter Ziff. 20 zur Rückzahlungspflicht Ausgeführte gilt auch hier. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen.