___ vollumfänglich abgesehen. Der Beschwerdeführer konnte – wie die Ausführungen hiervor zeigen – dennoch einen teilweise günstigeren Entscheid erwirken (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SK 20 305 und SK 21 226, Kostenverzicht hinsichtlich der anteilsmässigen Gebühr sowie neue Entschädigungsverlegung im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SK 21 226). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1’000.00, ausmachend CHF 500.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).