Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren grundsätzlich. Weder wird ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 35'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020 zugesprochen noch werden im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) sämtliche Kosten vom Kanton Bern getragen oder von einer Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ vollumfänglich abgesehen.