13 22. Die Kosten für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a VKD auf CHF 1’000.00 bestimmt. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren grundsätzlich.