BSG 168.11]). Im Umfang seines Obsiegens, mithin für einen Drittel, ausmachend CHF 1'133.35, entfällt die Rückzahlungspflicht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) 21. Hinsichtlich der Kosten für das Neubeurteilungsverfahren führt der Beschwerdeführer aus, da es ebenfalls um ein Rückweisungsverfahren gehe, seien die Kosten entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1407).