Dennoch kann aus heutiger Sicht (noch) nicht ausgeschlossen werden, dass der 42-jährige Beschwerdeführer irgendwann doch noch zu finanziellen Mitteln gelangen wird. Der Beschwerdeführer hat – gestützt auf die Erwägungen hiervor – dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung im Umfang seines Unterliegens, mithin zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'266.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]).