ten, zumal diese ebenfalls Bestandteil der Verfahrenskosten bildet (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage ist, die Kosten für die amtliche Vertretung zurückzuzahlen, ist offensichtlich. Dennoch kann aus heutiger Sicht (noch) nicht ausgeschlossen werden, dass der 42-jährige Beschwerdeführer irgendwann doch noch zu finanziellen Mitteln gelangen wird.