Wird eine beschwerdeführende Person hingegen privat vertreten, hat die Entschädigung für die Aufwendungen ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person (grundsätzlich) sofort bzw. umgehend nach Abschluss des Verfahrens zu erfolgen. Nicht selten wird im Rahmen einer privaten Vertretung auch ein Kostenvorschuss einverlangt, was bei Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege nicht der Fall ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 VRPG). Zwischen einer amtlichen und einer privaten Vertretung gibt es somit markante Unterschiede. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Art.