Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird die amtliche Vertretung vorab vom Staat entschädigt; dieser trägt vorläufig die dafür im Verfahren entstandenen Kosten. Erst sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person zulassen, hat eine Rückerstattung der Kosten an den Staat zu erfolgen. Wird eine beschwerdeführende Person hingegen privat vertreten, hat die Entschädigung für die Aufwendungen ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person (grundsätzlich) sofort bzw. umgehend nach Abschluss des Verfahrens zu erfolgen.