111 VRPG haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege garantiert – anders als der Beschwerdeführer meint und unabhängig davon, ob diese in einem Zivil-, in einem Straf- oder in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren gewährt wird – keine definitive, sondern lediglich eine vorläufige Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (vgl. dazu BGE 142 III 131 E. 4.1 und BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 ff.; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund verpflichtet Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m.