Hingegen monierte der Beschwerdeführer, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege festgehaltene Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern sei verfassungswidrig. Zudem äussere sich die Kammer mit keinem Wort zu einem möglichen Erlass der Rückzahlungspflicht (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1407). Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 111 VRPG haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.