20. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) ist gemäss bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid ebenfalls neu zu beurteilen. Diese wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2022 antragsgemäss auf CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt (vgl. Ziff. 45). Die Höhe der Entschädigung wurde mit Eingabe vom 24. März 2023 nicht beanstandet. Hingegen monierte der Beschwerdeführer, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege festgehaltene Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern sei verfassungswidrig.