Hinsichtlich der Kosten für das eingeholte Gutachten im Umfang von CHF 18'691.80 bleibt es somit im Ergebnis bei der Auferlegung an den Beschwerdeführer zur Bezahlung. Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 18. Juli 2022 gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde (vgl. Ziff. 44 des Beschlusses), sind diese Kosten vorab durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Kosten für das Gutachten im Umfang von CHF 18'691.80 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).