Hinzu kommt, dass die Kosten des Gutachtens auch dann dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt worden wären, wenn dieses von der Kammer bereits im ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305) eingeholt worden wäre, zumal sich am Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung nichts geändert und der Beschwerdeführer ebenfalls als unterliegend gegolten hätte. Hinsichtlich der Kosten für das eingeholte Gutachten im Umfang von CHF 18'691.80 bleibt es somit im Ergebnis bei der Auferlegung an den Beschwerdeführer zur Bezahlung.