Diesem Obsiegen wurde sowohl im Urteil des Bundesgerichts als auch im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2022 (SK 21 226) mittels Kosten- und Entschädigungsauflage an den Kanton Bern Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die Kosten des Gutachtens auch dann dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt worden wären, wenn dieses von der Kammer bereits im ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305) eingeholt worden wäre, zumal sich am Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung nichts geändert und der Beschwerdeführer ebenfalls als unterliegend gegolten hätte.