Dass die Anweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens durch das Bundesgericht erfolgte und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als obsiegend galt, ändert daran nichts. Diesem Obsiegen wurde sowohl im Urteil des Bundesgerichts als auch im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2022 (SK 21 226) mittels Kosten- und Entschädigungsauflage an den Kanton Bern Rechnung getragen.