11 (Beantwortung von Ergänzungsfragen), erstellen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 581 ff. und pag. 955 ff.). Anlass dafür gab das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung, womit auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den entstandenen Kosten besteht. Dass die Anweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens durch das Bundesgericht erfolgte und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als obsiegend galt, ändert daran nichts.