Am 16. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung ein, was von der BVD mit Verfügung vom 9. Januar 2020 sowie von der Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Juni 2020 abgewiesen wurde. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 8. März 2021 die bedingte Entlassung ebenfalls verweigerte, wurde sie mit Urteil vom 27. Mai 2021 durch das Bundesgericht angewiesen, ein neues Gutachten einzuholen. Dieser Anweisung folgte die Kammer und liess ein neues Gutachten, datierend vom 22. November 2021 bzw. vom 7. Februar 2022