108 Abs. 1 VRPG). Wenn der Beschwerdeführer hierzu einwendet, das Obergericht habe die Kosten für das Gutachten verursacht und müsse dementsprechend dafür aufkommen, verkennt er, dass die Gutachterkosten im konkreten Fall lediglich dann vom Kanton Bern zu tragen gewesen wären, wenn seinem Antrag auf bedingte Entlassung entsprochen worden wäre und der Beschwerdeführer somit als obsiegend gegolten hätte. Am 16. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung ein, was von der BVD mit Verfügung vom 9. Januar 2020 sowie von der Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Juni 2020 abgewiesen wurde.