III hiervor ausgeführt auch diese Kosten vom Kanton Bern zu tragen. Zur Bezahlung auferlegt werden dem Beschwerdeführer demgegenüber die Kosten für das neu erstellte Gutachten sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen von insgesamt CHF 18'691.80. Diese Auslagen entfallen einzig auf die Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung, bei welcher der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlag und damit grundsätzlich – und vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zahlungspflichtig wird (vgl. Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG).