1361 ff.). Dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang entsprechend werden CHF 500.00 der im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) festgesetzten Gebühr von insgesamt CHF 1'500.00 zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers vom Kanton Bern getragen. Obwohl der restliche Teil der Gebühren im Umfang von CHF 1'000.00 zufolge Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen wäre (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG), sind aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots und wie unter Ziff. III hiervor ausgeführt auch diese Kosten vom Kanton Bern zu tragen.