Gutgeheissen wurde seine Beschwerde hingegen in Bezug auf die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Damit galt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren zu einem Drittel als obsiegend und zu zwei Dritteln als unterliegend, weshalb das Bundesgericht den Kanton Bern verpflichtete, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen und weitere CHF 2'000.00 – zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wurden (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1361 ff.).