Damit wurde der Anteil an Auslagen explizit ausgewiesen, zumal ausser den Gutachterkosten keine anderweitigen Auslagen im Verfahren angefallen waren. Anhand einer einfachen Rechnung liess sich sodann der Anteil an Gebühren, nämlich CHF 1'500.00, berechnen. Eine detaillierte Erläuterung der Kosten fand sich überdies in Ziff. 43 des Beschlusses. Wie unter Ziff. III. hiervor bereits ausgeführt, drang der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag, bedingt entlassen zu werden, auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht durch. Gutgeheissen wurde seine Beschwerde hingegen in Bezug auf die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots.